1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13. Januar 2012 -
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Änderungskündigung.
Die beklagte Republik unterhält in der Bundesrepublik Deutschland mehrere Schulen, darunter eine staatliche Ergänzungsschule in K.
Die Klägerin ist seit 1985 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Schulleiterin an der Ergänzungsschule in K. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug 3.966,94 Euro.
Im Arbeitsvertrag vom 14. November 1985 heißt es:
"...
IV
Die Einstellung erfolgt nach dem
..."
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich fristlos und bot der Klägerin die Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen an. In dem Kündigungsschreiben heißt es:
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