LAG Hamburg - Urteil vom 04.09.2006
4 Sa 41/06
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 1, 4 ; ZPO § 138 Abs. 1 § 940 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 452
LAGE ZPO 2002 § 940 Nr. 6
MDR 2007, 284
NZA-RR 2007, 122
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 07.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ga 4/06

Teilzeitregelung zur vorübergehenden Kindererziehung durch Leistungsverfügung - strenge Anforderungen an Darlegungs- und Beweislast - zumutbare Beeinträchtigung der Betriebsabläufe in Bildredaktion eines Zeitschriftenverlages

LAG Hamburg, Urteil vom 04.09.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 41/06

DRsp Nr. 2007/887

Teilzeitregelung zur vorübergehenden Kindererziehung durch Leistungsverfügung - strenge Anforderungen an Darlegungs- und Beweislast - zumutbare Beeinträchtigung der Betriebsabläufe in Bildredaktion eines Zeitschriftenverlages

»1. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung seiner Arbeitszeit gem. § 8 Abs. 1 TzBfG kann unter den Voraussetzungen der sog. Leistungsverfügung durch Erlass einer gerichtlichen Interimsregelung vorläufig realisiert werden.2. Da eine solche Leistungsverfügung zu einer teilweisen oder völligen Befriedigung des streitigen Anspruchs führt, sind an Darlegung und Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund strenge Anforderungen zu stellen. Bei der Interessenabwägung ist auf die Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache und das Gewicht drohender Nachteile auf beiden Seiten abzustellen. Eine Beschränkung auf Notfälle ist als Maßstab zu eng.3. Zum Vorliegen betrieblicher Ablehnungsgründe i. S. des § 8 Abs. 4 TzBfG in einer Bildredaktion eines Zeitschriftenverlages.