BGH - Beschluß vom 24.04.1986
BLw 27/85
Normen:
HöfeO § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
AgrarR 1986, 291
BGHZ 98, 1
DRsp II(282)181a
FamRZ 1986, 802
MDR 1986, 846
NJW 1986, 2434
RdL 1986, 213
Rpfleger 1986, 387
WM 1986, 1481
Vorinstanzen:
OLG Celle,
AG Hildesheim,

Testamentarische Anordnung der Erbfolge bei einem Ehegattenhof

BGH, Beschluß vom 24.04.1986 - Aktenzeichen BLw 27/85

DRsp Nr. 1992/3768

Testamentarische Anordnung der Erbfolge bei einem Ehegattenhof

»Die Neufassung des § 8 Abs. 1 HöfeO hat die nach der alten Fassung beim Ehegattenhof mögliche Beerbung "bei lebendigem Leib" mit der Folge beseitigt, daß eine dem alten Recht entsprechende Erbfolge auch nicht durch Testament oder Erbvertrag angeordnet werden kann.«

Normenkette:

HöfeO § 8 Abs. 1;

Gründe:

I. Der am 24. Juli 1977 verstorbene Landwirt Gerhard W. (Erblasser) war Eigentümer eines seinerzeit Grundbuch von A. Blatt 686 eingetragenen landwirtschaftlichen Grundbesitzes von 13,8627 ha. Seine Ehefrau, die Beteiligte zu 3, war seit 1963 Eigentümerin des im Grundbuch von A. Blatt 1260, Flur 2, Flurstück 64/1 eingetragenen Ackerlandes von 0,6250 ha. Die Grundstücke wurden gemeinsam bewirtschaftet. In den Aufschriften der Grundbücher war mit Einverständnis beider Eigentümer vermerkt, daß der gesamte Grundbesitz zusammen einen Ehegattenhof gemäß der Höfeordnung bilde.

Die Beteiligten zu 1, 2, 4 und 5 sind Kinder des Erblassers und der Beteiligten zu 3.

Der Erblasser und die Beteiligte zu 3 errichteten am 24. Mai 1977 ein notarielles gemeinschaftiches Testament, in dem sie sich u.a. bezüglich des "Ehegattenhofes" gegenseitig zu "Vorerben" einsetzten. "Hofnacherbe" sollte der Beteiligte zu 2 sein, sobald er das 27. Lebensjahr vollendete.