OLG Celle - Beschluss vom 14.03.2002
6 W 31/02
Normen:
BGB § 2039 Abs. 1 § 2258 § 2270 Abs. 2, Abs. 3 § 2287 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2002, 226
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 50/02

Testamentsauslegung und Höfeordnung

OLG Celle, Beschluss vom 14.03.2002 - Aktenzeichen 6 W 31/02

DRsp Nr. 2003/6770

Testamentsauslegung und Höfeordnung

Zur Auslegung eines Testaments bei Verlust der Hofeigenschaft im Sinne der Höfeordnung eintretende Vereinigung des Sondervermögens Hof mit dem übrigen Vermögen.

Normenkette:

BGB § 2039 Abs. 1 § 2258 § 2270 Abs. 2, Abs. 3 § 2287 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Die Erben der am 3. Juni 2001 verstorbenen ....., nämlich der Antragsteller, ....., die Antragsgegnerin (wohl anstelle von .....) und ..... (oder .....), haben nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers, die mit der Beschwerde erstmals vorgetragenen Tatsachen eingeschlossen, keinen durch Eintragung der Vormerkung im Grundbuch sicherbaren Verfügungsanspruch gegen die Antragsgegnerin auf Übereignung des Grundstücks Flur 1 Flurstück 61 von ....., Hof- und Gebäudefläche ....., unter dem Gesichtspunkt beeinträchtigender Schenkung (entsprechend § 2287 Abs. 1 BGB), den der Antragsteller allein erheben könnte (§ 2039 Satz 1 BGB).

1. Der verfolgte Anspruch gehört nicht zum Nachlass der Erblasserin. Er wäre mit deren Tode von vornherein in der Person jedes Miterben entstanden, jeweils gerichtet auf Übertragung eines Viertels Anteil an dem Grundstück.