OLG Hamm - Beschluss vom 01.10.2002
15 W 164/02
Normen:
BGB § 2247 § 2084 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2003, 53
ZEV 2003, 417
ZNotP 2003, 192
Vorinstanzen:
LG Bielfeld - 23 T 16/02 - 08.02.2002,

Testamentsauslegung unter Verwertung von Anlagen

OLG Hamm, Beschluss vom 01.10.2002 - Aktenzeichen 15 W 164/02

DRsp Nr. 2002/18338

Testamentsauslegung unter Verwertung von Anlagen

»Haben die Ehegatten in einem privatschriftlichen Testament als Schlußerben "die in beigefügter Liste aufgeführten lebenden Verwandten" eingesetzt, so kann bei der Auslegung der letztwilligen Verfügung im Hinblick darauf, welche Personen mit dem gewählten Ausdruck bedacht sein sollen, eine dem Testament beigefügte Liste verwertet werden, auch wenn diese als solche nicht der Testamentsform entspricht.«

Normenkette:

BGB § 2247 § 2084 ;

Gründe:

I.

Die Erblasserin war mit Herrn J FR verheiratet, welcher 1993 vorverstorben ist. Der aus der Ehe hervorgegangene gemeinsame Sohn H verstarb ohne Hinterlassung von Nachkommen noch vor seinem Vater. Der Beteiligte zu 1) ist der einzige Sohn der verstorbenen Schwester der Erblasserin. Die Beteiligten zu 2) bis 8) und die Beteiligten zu 11) und 12) sind Neffen, Nichten bzw. Großneffen und Großnichten aus der Linie der Herrn J F. Die Beteiligte zu 10) war die Lebensgefährtin des Herrn H F.

Die Erblasserin und der Ehemann errichteten am 09. März 1993 ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament, durch welches sich die Ehegatten gegenseitig zur Alleinerben eingesetzt haben. Im weiteren heißt es darin auszugsweise: