BGH - Urteil vom 11.11.2004
I ZR 213/01
Normen:
UWG § 3 § 4 Nr. 11 ; RBerG Art. 1 § 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2005, 287
BB 2005, 513
BGHReport 2005, 586
BKR 2005, 113
BRAK-Mitt 2005, 88
DB 2005, 945
DNotZ 2005, 544
FamRZ 2005, 616
GRUR 2005, 353
MDR 2005, 703
NJW 2005, 969
WM 2005, 412
ZEV 2005, 122
ZIP 2005, 460
ZfIR 2005, 353
wrp 2005, 333
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 05.07.2001
LG Krefeld, vom 28.12.2000

Testamentsvollstreckung durch Banken; Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten

BGH, Urteil vom 11.11.2004 - Aktenzeichen I ZR 213/01

DRsp Nr. 2005/2375

"Testamentsvollstreckung durch Banken"; Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten

»Da die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist, kann eine Bank, ohne gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG zu verstoßen, für die Übernahme von Testamentsvollstreckungen werben.«

Normenkette:

UWG § 3 § 4 Nr. 11 ; RBerG Art. 1 § 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in K.. Die Beklagte ist eine bundesweit tätige Bank, die eine Filiale in K. unterhält. Sie wirbt im Internet unter dem Stichwort "Nachlaßmanagement" darum, mit Testamentsvollstreckungen betraut zu werden.

Die Kläger sehen darin einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz und haben die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie haben zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,

a) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für die Durchführung von Testamentsvollstreckungen zu werben,

b) insbesondere wie folgt zu werben: "Für diese verantwortungsvolle Tätigkeit (des Testamentsvollstreckers) können Sie jede natürliche oder juristische Person benennen. Also auch die C.bank - und vieles spricht dafür."