OLG Karlsruhe - Urteil vom 27.03.2015
8 U 70/14
Normen:
BGB § 994; BGB § 995; BGB § 2185; BGB § 2191;
Fundstellen:
ZEV 2015, 365
ZEV 2015, 6
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 11.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 240/12

Tilgung eines zur Finanzierung des Grundstückskaufs aufgenommenen Darlehens als notwendige Verwendung im Sinne von § 994 BGB

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.03.2015 - Aktenzeichen 8 U 70/14

DRsp Nr. 2015/5734

Tilgung eines zur Finanzierung des Grundstückskaufs aufgenommenen Darlehens als notwendige Verwendung im Sinne von § 994 BGB

Die Tilgung eines zur Finanzierung eines Grundstückskaufs aufgenommenen Darlehens stellt nur dann eine notwendige Verwendung in Form einer Aufwendung für außerordentliche Lasten im Sinne der §§ 994, 995 BGB dar, wenn das Darlehen durch ein Grundpfandrecht an dem finanzierten Grundstück gesichert ist.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11.04.2014 - 6 O 240/12 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 994; BGB § 995; BGB § 2185; BGB § 2191;

Gründe

A.

1. a) b) c) 2. a) b) c) 3.