BGH - Urteil vom 16.10.1992
V ZR 125/91
Normen:
BGB § 242 ; HöfeO § 7 Abs. 2; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
BGHR HöfeO § 7 Abs. 2 Hofübergabevertrag 1
BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Beweislast 6
BGHZ 119, 387
MDR 1993, 240
NJW 1993, 267
WM 1993, 390

Übereignungsanspuch bei formlosen Hofübergabevertrag

BGH, Urteil vom 16.10.1992 - Aktenzeichen V ZR 125/91

DRsp Nr. 1993/339

Übereignungsanspuch bei formlosen Hofübergabevertrag

»a) Durch einen formlosen Hofübergabevertrag wird beim Ehegattenhof auch der Abkömmling nur eines Eigentümers geschützt (Ergänzung zu BGHZ 87, 237). b) Verlangt ein Abkömmling aus einem formlosen Hofübergabevertrag die Übereignung des Hofes, so trifft ihn die Beweislast dafür, daß sich der Eigentümer trotz aufgetretener Zerwürfnisse binden wollte und die Bindung nachträglich nicht wieder weggefallen ist.«

Normenkette:

BGB § 242 ; HöfeO § 7 Abs. 2; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist der Sohn des im Februar 1983 verstorbenen Landwirts O. H.. Dieser war in zweiter Ehe mit der Beklagten verheiratet.

O. H. und die Beklagte waren als Eheleute Miteigentümer eines Hofs zur ideellen Hälfte, den sie mit Vertrag vom 1. Oktober 1970 dem Kläger auf die Dauer von zwölf Jahren verpachteten. Das Pachtverhältnis sollte sich für den Fall der unterbliebenen Kündigung Jahr für Jahr verlängern.

Nach dem Einzug der Ehefrau des Klägers auf die Hofstelle zum 1. April 1979 und insbesondere nach der Eheschließung Ende 1981 entstanden zunehmend Spannungen zwischen dem Kläger und den Hofeigentümern.