Übernahme dinglicher Belastungen bei Schenkung eines Grundstücks; Versorgung des Übergebers als Gegenleistung; Widerruf einer gemischten Schenkung
BGH, Urteil vom 07.04.1989 - Aktenzeichen V ZR 252/87
DRsp Nr. 1992/1962
Übernahme dinglicher Belastungen bei Schenkung eines Grundstücks; Versorgung des Übergebers als Gegenleistung; Widerruf einer gemischten Schenkung
»a) Die Übernahme dinglicher Belastungen bei Schenkung eines Grundstücks stellt in der Regel keine Gegenleistung des Beschenkten dar, sondern mindert lediglich den Wert des Geschenkes.b) Die in einem Übergabevertrag dem Übernehmer auferlegte Versorgung des Übergebers ist in der Regel nicht Gegenleistung, sondern Auflage (Bestätigung von BGHZ 3, 206, 211).c) Kann beim Widerruf einer gemischten Schenkung wegen groben Undanks der Schenker den geschenkten Gegenstand zurückfordern, weil der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiegt (BGHZ 30, 120, 122 f.), ist dieser Anspruch in dem Sinne eingeschränkt, daß er - auch ohne Erhebung einer Einrede - nur Zug um Zug gegen Wertausgleich des entgeltlichen Teils der gemischten Schenkung geltend gemacht werden kann (Fortführung von BGH Urt. v. 2. Oktober 1987, V ZR 85/86, WM 1987, 1533, 1534).«