I. Mit notariellem Vertrag vom 21. März 1994 verpflichtete sich die Beteiligte zu 1, den Beteiligten zu 2 und 3, ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter, das Eigentum an den oben genannten Grundstücken zu übertragen, und erklärte die Auflassung. Die Übernehmer verpflichteten sich ihrerseits "persönlich" und zur Eintragung als Reallast, die Übergeberin bis zu deren Tod nach "folgender Maßgabe" zu pflegen, wobei u.a. vereinbart ist:
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