OLG Celle - Beschluss vom 14.06.2013
4 W 65/13
Normen:
BGB § 127a; BGB § 2033 Abs. 1 S. 2; ZPO § 278 Abs. 6;
Fundstellen:
NJW 2013, 2979
ZEV 2013, 613
ZEV 2013, 6
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 18.03.2013

Übertragung eines Erbteils durch Vergleich gem. § 278 ZPO

OLG Celle, Beschluss vom 14.06.2013 - Aktenzeichen 4 W 65/13

DRsp Nr. 2013/16633

Übertragung eines Erbteils durch Vergleich gem. § 278 ZPO

Ein Vergleich, dessen Zustandekommen gem. § 278 Abs. 6 ZPO im schriftlichen Verfahren festgestellt wird, wahrt die gem. § 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Form einer notariellen Beurkundung jedenfalls dann nicht, wenn die Parteien weder durch ihre Bevollmächtigen noch durch das Gericht im erforderlichen Umfang belehrt worden sind.

Die Beschwerde der Antragsteller vom 26. März 2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Hannover vom 18. März 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.260,23 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 127a; BGB § 2033 Abs. 1 S. 2; ZPO § 278 Abs. 6;

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren die Eintragung der Übertragung eines Erbteils in das Grundbuch auf der Grundlage eines nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossenen Vergleichs.