Der Kläger hat unter Bezugnahme auf eine Urkunde vom 18. Juli 1989 behauptet, er habe in gesellschaftsrechtlicher Verbindung mit dem Beklagten in N. ein Restaurant betrieben und 100.000, DM als Einlage an den Beklagten gezahlt. Nachdem das Gebäude, in welchem das Restaurant betrieben worden ist, am 10. September 1990 abgebrannt ist, hat der Kläger gemeint, die Gesellschaft sei beendet und müsse auseinandergesetzt werden. Deswegen hat er von dem Beklagten im Wege der Stufenklage Erteilung einer ordnungsgemäßen Abrechnung über den Verbleib der Einlage und Auszahlung des sich danach ergebenden Auseinandersetzungsguthabens verlangt.
Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Abrechnungsbegehren entsprochen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
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