BGH - Urteil vom 27.03.2002
XII ZR 143/00
Normen:
BGB §§ 242 1356 1372 ff. ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 949
FamRZ 2002, 949
FuR 2002, 449
FuR 2002, 449
MDR 2002, 947
MDR 2002, 947
NJW-RR 2002, 1297
WM 2002, 1359
WM 2002, 1359
ZEV 2002, 328
ZNotP 2002, 361
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Stade,

Umfang der Ausgleichspflicht bei Rückgewähr einer unbenannten Zuwendung

BGH, Urteil vom 27.03.2002 - Aktenzeichen XII ZR 143/00

DRsp Nr. 2002/7255

Umfang der Ausgleichspflicht bei Rückgewähr einer unbenannten Zuwendung

»Zur Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die den Umfang der Ausgleichspflicht bei Rückgewähr einer unbenannten Zuwendung bestimmen.«

Normenkette:

BGB §§ 242 1356 1372 ff. ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über die Höhe des Ausgleichsbetrags, den der Kläger an die Beklagte gegen Rückgewähr des der Beklagten zugewandten Miteigentums an einem Grundstück zu zahlen hat.

Die Parteien waren von 1990 bis 1996 miteinander verheiratet; sie lebten seit Januar 1994 getrennt. Mit Verträgen vom 17. Mai und 24. Oktober 1991 übertrug der Kläger der Beklagten das hälftige Miteigentum an seinem aus den Flurstücken 1/3, 1/4, 1/5 und 240/1 bestehenden Grundbesitz A. Nr. ..., auf dem er das Glasmuseum M. und das T.-Museum betreibt; beide Museen sollten neben ihrem kulturellen Zweck der Existenz- und Alterssicherung des Klägers dienen. Zusätzlich erwarben die Parteien mit Vertrag vom 6. August 1991 das Flurstück 1/6 zum Kaufpreis von 17.500 DM, der nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts allein vom Kläger aufgebracht wurde.