BAG - Urteil vom 24.09.2015
2 AZR 3/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 1 Buchst. b und S. 3; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 315 Abs. 3; GewO § 106; BetrVG § 99; BetrVG § 102 Abs. 1;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 209
AUR 2016, 38
ArbRB 2015, 361
BAGE 152, 337
DB 2015, 7
DB 2016, 120
EzA-SD 2015, 3
NZA 2015, 1457
ZIP 2016, 92
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 20.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 50/12
ArbG Mannheim, vom 14.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 227/11

Umfang der Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Kündigung auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigenPflicht des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Ausland

BAG, Urteil vom 24.09.2015 - Aktenzeichen 2 AZR 3/14

DRsp Nr. 2015/19328

Umfang der Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Kündigung auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen Pflicht des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Ausland

1. Die aus § 1 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 KSchG folgende Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung an einem anderen - freien - Arbeitsplatz zu beschäftigen, erstreckt sich grundsätzlich nicht auf Arbeitsplätze in einem im Ausland gelegenen Betrieb oder Betriebsteil des Unternehmens. 2. Eine über die Vorgaben des KSchG hinausgehende "Selbstbindung" des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in einem im Ausland gelegenen Betrieb des Unternehmens mag sich im Einzelfall aus § 241 BGB, aus § 242 BGB oder aus einem Verzicht auf den Ausspruch einer Beendigungskündigung ergeben können. Orientierungssätze: 1. Aus § 1 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 KSchG folgt die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung an einem anderen - freien - Arbeitsplatz zu beschäftigen. Sie erstreckt sich grundsätzlich nicht auf Arbeitsplätze im Ausland.