BGH - Urteil vom 19.04.1989
IVa ZR 85/88
Normen:
BGB §§ 2314, 1990, 2325, 2329 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1990 Abs. 1 Satz 1 Handlungspflichten 1
BGHR BGB § 2314 Abs. 1 Satz 2 Wertermittlung 1
BGHR BGB § 2314 Abs. 2 Beschenkter 1
BGHR BGB § 2325 Abs. 1 Nachlaß, fiktiver 1
BGHR BGB § 2329 Abs. 2 Fehlbetrag 1
BGHR BGB § 2332 Abs. 2 Verjährungsunterbrechung 1
BGHZ 107, 200
DRsp I(174)239c
FamRZ 1989, 856
MDR 1989, 800
WM 1989, 919
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Essen,

Umfang des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten; Einholung eines Gutachtens auf Kosten des Erben; Umfang der Pflichtteilsergänzung

BGH, Urteil vom 19.04.1989 - Aktenzeichen IVa ZR 85/88

DRsp Nr. 1992/1947

Umfang des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten; Einholung eines Gutachtens auf Kosten des Erben; Umfang der Pflichtteilsergänzung

»a) Der Pflichtteilsberechtigte kann von dem Erben verlangen, daß dieser für ihn auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten über den Wert auch eines solchen Gegenstandes einholt, der nur gemäß § 2325 BGB zum Nachlaß hinzuzurechnen ist. Ist der Nachlaß wertlos, dann kann der Erbe die Einholung des Gutachtens auf eigene Kosten verweigern. b) Es wird daran festgehalten, daß eine auf § 2325 BGB gestützte Klage des Pflichtteilsberechtigten gegen den beschenkten Erben (Miterben) auch die Verjährung des Anspruchs aus § 2329 BGB unterbricht. Das gilt auch dann, wenn der Beschenkte aus § 2325 BGB nur als Erbeserbe in Anspruch genommen wird. c) Der Beschenkte haftet mit dem "Erlangten" nur bis zur Höhe des Fehlbetrages im Sinne von § 2329 BGB. Darüberhinaus kann er nicht auch noch mit einer kostenträchtigen Wertermittlungspflicht belastet werden.«

Normenkette:

BGB §§ 2314, 1990, 2325, 2329 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Geschwister. Die Klägerin nimmt den Beklagten sowohl als Erbeserben wie auch als Beschenkten auf Pflichtteilsergänzung nach ihrer Mutter in Anspruch.