BGH - Urteil vom 28.02.1989
XI ZR 91/88
Normen:
BGB §§ 398, 399, 675, 2314, 2325 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2032 Hoferbe 1
BGHR BGB § 2314 Abs. 1 Satz 1 Umfang 1
BGHR BGB § 398 Auskunftsanspruch 1
BGHR BGB § 666 Auskunftsanspruch 1
BGHR HöfeO § 15 Hoferbe 1
BGHZ 107, 104
DB 1989, 1405
DRsp I(128)184a-b
DRsp I(174)237c-d
DRsp-ROM Nr. 1992/2039
FamRZ 1989, 608
JR 1989, 421
MDR 1989, 634
NJW 1989, 1601
WM 1989, 518
Vorinstanzen:
OLG Hamm, LG Münster,

Umfang des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben; Auskunftsanspruch des Erben gegenüber einem Kreditinstitut

BGH, Urteil vom 28.02.1989 - Aktenzeichen XI ZR 91/88

DRsp Nr. 1992/2036

Umfang des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben; Auskunftsanspruch des Erben gegenüber einem Kreditinstitut

»a) Der dem Pflichtteilsberechtigten zur Auskunft verpflichtete Erbe muß über sein eigenes Wissen hinaus sich die zur Auskunftserteilung notwendigen Kenntnisse soweit möglich verschaffen und dazu auch von einem Auskunftsrecht gegenüber dem Kreditinstitut des Erblassers Gebrauch machen. b) Das Interesse des Erben an der Erlangung der Auskunft des Kreditinstituts geht dem Interesse des Zuwendungsempfängers an der Wahrung des Bankgeheimnisses vor. c) Der Auskunftsanspruch des Erben gegen das Kreditinstitut kann an den Pflichtteilsberechtigten, dem die Auskunft geschuldet wird, abgetreten werden.«

Normenkette:

BGB §§ 398, 399, 675, 2314, 2325 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist der Adoptivsohn der am 17. Oktober 1982 verstorbenen M L (Erblasserin), die bei der verklagten Sparkasse zwei Girokonten unterhielt. Zur Vorbereitung eines Pflichtteilsanspruchs verlangt der Kläger von der Beklagten Auskunft darüber, wem die Erblasserin vor ihrem Tode zwei Sparkassenzertifikate zugewendet hat und ob dies unentgeltlich war.