BGH - Urteil vom 17.01.1996
IV ZR 184/94
Normen:
BGB § 528 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 528 Abs. 1 S. 1 Notbedarf 2
DRsp I(133)659a-b
EzFamR BGB § 528 Nr. 5
FamRZ 1996, 483
MDR 1996, 348
NJW 1996, 987
WM 1996, 687
ZEV 1996, 152
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Umfang des Rückforderungsanspruchs bei regelmäßig wiederkehrendem Unterhaltsbedarf des Schenkers

BGH, Urteil vom 17.01.1996 - Aktenzeichen IV ZR 184/94

DRsp Nr. 1996/19128

Umfang des Rückforderungsanspruchs bei regelmäßig wiederkehrendem Unterhaltsbedarf des Schenkers

»Bei regelmäßig wiederkehrendem Unterhaltsbedarf des Schenkers richtet sich der Anspruch aus § 528 Abs. 1 S. 1 BGB auf wiederkehrende Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Unterhaltsbedarf entsprechenden Höhe, bis der Wert des Schenkungsgegenstandes erschöpft ist.«

Normenkette:

BGB § 528 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 25. Oktober 1991 übertrug die Klägerin ihren Anteil von 1/4 am Nachlaß ihrer am 14. Oktober 1991 verstorbenen Mutter auf die Beklagte, ihre Tochter. Zum Nachlaß gehörte ein Hausgrundstück in B., das die Beklagte und die weiteren Miterben nach der Mutter der Klägerin mit Vertrag vom 16. März 1992 für 1.000.000 DM verkauften.

Mit Schreiben vom 24. August 1992 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe "der Hälfte des schon ausgezahlten Nachlasses". Die Beklagte lehnte dies ab. Darauf erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 4. November 1992 die Anfechtung des Erbteilsübertragungsvertrages wegen arglistiger Täuschung.