Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Notariats Kirchheim/Teck III - Nachlassgericht - vom 19.01.2016 (III NG 85/2014) abgeändert:
Das Nachlassgericht wird angewiesen, den Beteiligten Nr. 4 als Testamentsvollstrecker zu ent- lassen.
2.Der Beteiligte Nr. 4 trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
3.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4.Der Beteiligte Nr. 4 erhält die Gelegenheit, bis einen Monat nach Rechtskraft von seiner Berechtigung zur Benennung eines Nachfolgers im Amt des Testamentsvollstreckers gegen- über dem Nachlassgericht Gebrauch zu machen.
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