OLG Stuttgart - Beschluss vom 07.11.2016
8 W 166/16
Normen:
BGB § 2227; BGB § 2215 Abs. 1; BGB § 2215 Abs. 4; BGB § 2216; BGB § 2217; BGB § 2218; ZPO § 1066;

Umfang einer Schiedsklausel in einem TestamentEntlassung des Testamentsvollstreckers wegen grober PflichtverletzungZuständigkeit der staatlichen Gerichte für die Entlassung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.11.2016 - Aktenzeichen 8 W 166/16

DRsp Nr. 2017/8852

Umfang einer Schiedsklausel in einem Testament Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen grober Pflichtverletzung Zuständigkeit der staatlichen Gerichte für die Entlassung

1. Der Testamentsvollstrecker ist gem. § 2227 BGB aus wichtigem Grund zu entlassen, wenn er bei einer länger andauernden Verwaltungs einer Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung (§ 2218 Abs. 2 BGB) trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgekommen ist. 2. Eine im Testament enthaltene Schiedsklausel für „Streitigkeiten, die durch dieses Testament hervorgerufen sind und die ihren Grund in dem Erbfall haben und/oder im Zusammenhang mit der letztwilligen Verfügung oder ihrer Ausführung stehen“ umfasst nicht die Entscheidung über die Entlassung des Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Notariats Kirchheim/Teck III - Nachlassgericht - vom 19.01.2016 (III NG 85/2014) abgeändert:

Das Nachlassgericht wird angewiesen, den Beteiligten Nr. 4 als Testamentsvollstrecker zu ent- lassen.

2.

Der Beteiligte Nr. 4 trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4.

Der Beteiligte Nr. 4 erhält die Gelegenheit, bis einen Monat nach Rechtskraft von seiner Berechtigung zur Benennung eines Nachfolgers im Amt des Testamentsvollstreckers gegen- über dem Nachlassgericht Gebrauch zu machen.