SchlHOLG - Beschluss vom 15.04.2014
3 Wx 93/13
Normen:
BGB § 2349; BGB § 2352;
Vorinstanzen:
AG Plön, vom 29.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 86/12

Umfang eines ErbverzichtsErstreckung auf Abkömmlinge des Verzichtenden

SchlHOLG, Beschluss vom 15.04.2014 - Aktenzeichen 3 Wx 93/13

DRsp Nr. 2014/10691

Umfang eines Erbverzichts Erstreckung auf Abkömmlinge des Verzichtenden

Nach der ab 1. Januar 2010 und für alle Erbfälle ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 2352 BGB i.V.m. § 2349 BGB erstreckt sich ein Verzicht auf testamentarische Zuwendung grundsätzlich auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden, wenn nicht von den Vertragsparteien des Verzichtsvertrages etwas anderes bestimmt ist. Hat indes in dem vor dem 1. Januar 2010 beurkundeten Verzichtsvertrag der Notar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Zuwendungsverzicht nicht auf die Abkömmlinge der Verzichtenden erstreckt, kann daraus der Schluss zu ziehen sein, dass die Vertragsparteien übereinstimmend eine Erstreckung des Zuwendungsverzichts auf Abkömmlinge nicht wollten, auch wenn der Hinweis des Notars nur der damaligen Rechtslage entsprach. Orientierungssätze: Auslegung eines vertraglichen Verzichts auf testamentarische Zuwendung

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Plön vom 29. April 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1. nach einem Geschäftswert von 55.000,00 €.

Normenkette:

BGB § 2349; BGB § 2352;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1. bis 3. sind die Abkömmlinge des Herrn ..., nachfolgend Erblasser genannt. Die Beteiligte zu 4. ist das einzige Kind des Beteiligten zu 3.