BGH - Beschluss vom 24.06.2020
IV ZR 16/19
Normen:
BGB § 2325;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 16.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 311 O 172/17
OLG Hamburg, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 3/18

Unbegründete Einwendung gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren; Gerichtliche Anordnung der Ermittlung des Werts zweier Wohnungen; Vorlage von Gutachten öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger; Interesse des Klägers an der Auskunft zur Geltendmachung seines Pflichtteilsergänzungsanspruchs

BGH, Beschluss vom 24.06.2020 - Aktenzeichen IV ZR 16/19

DRsp Nr. 2020/10738

Unbegründete Einwendung gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren; Gerichtliche Anordnung der Ermittlung des Werts zweier Wohnungen; Vorlage von Gutachten öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger; Interesse des Klägers an der Auskunft zur Geltendmachung seines Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Tenor

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 3. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 2325;

Gründe

Die Einwendungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren sind unbegründet.