Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 3. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Die Einwendungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren sind unbegründet.
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