BGH - Urteil vom 01.02.1995
IV ZR 36/94
Normen:
BGB §§ 516, 528 ; BGB § 516, § 528 ; BSHG § 90 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 516 Abs. 1 Erbfolge, vorweggenommene 1
BGHR BGB § 528 Abs. 1 Satz 1 Beweislast 1
DB 1995, 873
DNotZ 1996, 640
DRsp I(133)543a
ErbPrax 1995, 297
EzFamR BGB § 516 Nr. 4
FamRZ 1995, 479
JuS 1995, 739
MDR 1995, 500
NJW 1995, 1349
WM 1995, 1076
ZEV 1995, 265
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Mannheim,

Unentgeltlichkeit der Übergabe eines Hausgrundstücks in Vorwegnahme der Erbfolge

BGH, Urteil vom 01.02.1995 - Aktenzeichen IV ZR 36/94

DRsp Nr. 1995/3098

Unentgeltlichkeit der Übergabe eines Hausgrundstücks in Vorwegnahme der Erbfolge

»Allein dem Hinweis in einem Übergabevertrag zwischen Eltern und ihrem Kind darauf, daß das Hausgrundstück "in Vorwegnahme der Erbfolge" übergeben werde, läßt sich noch nicht die Unentgeltlichkeit der Übergabe entnehmen.«

Normenkette:

BGB §§ 516, 528 ; BGB § 516, § 528 ; BSHG § 90 ;

Tatbestand:

Die klagende Stadt nimmt den Beklagten aus übergeleitetem Recht auf Rückerstattung eines Geschenks wegen Verarmung der Schenker in Anspruch.

Die Eltern des Beklagten schlossen am 28. Juni 1983 mit ihm einen notariellen Vertrag, der als Übergabevertrag bezeichnet wurde. Darin heißt es nach Beschreibung des den Eltern je zur Hälfte gehörenden Hausgrundstücks:

Die Eheleute B. übergeben das vorgenannte Hausgrundstück ihrem einzigen Sohn D. B. in Vorwegnahme der Erbfolge. Dieser nimmt die Zuwendung unter nachfolgenden Bestimmungen an.

Im folgenden räumt der Beklagte seinen Eltern den unentgeltlichen, unbeschränkten und lebenslangen Nießbrauch an dem übergebenen Grundstück ein. Der Besitz, die Nutzungen und die öffentlichen Lasten und Abgaben sollten vorbehaltlich des Nießbrauchs sofort auf den Erwerber übergehen. Abschließend gaben die Beteiligten die für den Vollzug des Vertrages im Grundbuch erforderlichen Erklärungen ab, insbesondere die Auflassung.