BGH - Beschluss vom 10.03.2015
VI ZB 28/14
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BGHZ 204, 251
FamRZ 2015, 1023
MDR 2015, 911
NJW 2015, 1458
NZV 2015, 289
VersR 2016, 1008
ZIP 2015, 1852
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), vom 12.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 23/11
OLG Brandenburg, vom 25.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 118/13

Unmaßgeblichkeit der Schlüssigkeit der Ausführungen des Berufungsführers für die Zulässigkeit der Berufung

BGH, Beschluss vom 10.03.2015 - Aktenzeichen VI ZB 28/14

DRsp Nr. 2015/6853

Unmaßgeblichkeit der Schlüssigkeit der Ausführungen des Berufungsführers für die Zulässigkeit der Berufung

a) Für die Zulässigkeit der Berufung ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsführers in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind.b) Ergibt sich die Entscheidungserheblichkeit einer gerügten Rechtsverletzung oder einer beanstandeten Tatsachenfeststellung unmittelbar aus dem angefochtenen Urteil in Verbindung mit den Ausführungen in der Berufungsbegründung, bedarf sie keiner gesonderten Darlegung in der Berufungsbegründung.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. März 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes auf Ersatz materiellen Schadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.