BGH - Urteil vom 12.01.1996
V ZR 246/94
Normen:
ZPO § 62 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 62 ZPO
BB 1996, 1408
BGHR ZPO § 62 Eigentümergemeinschaft 1
BGHR ZPO § 62 Teilurteil 1
BGHR ZPO § 62 Teilurteil 2
BGHZ 131, 376
DB 1996, 720
DRsp I(112)207e (Ls)
ErbPrax 1996, 182
JuS 1996, 652
LM § 62 ZPO Nr. 22
MDR 1996, 737
NJ 1996, 525
NJW 1996, 1060
NJW-RR 1996, 955
VersR 1996, 1431
WM 1996, 1021
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Magdeburg,

Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung gegenüber einzelnen notwendigen Streitgenossen

BGH, Urteil vom 12.01.1996 - Aktenzeichen V ZR 246/94

DRsp Nr. 1996/19134

Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung gegenüber einzelnen notwendigen Streitgenossen

»a) Die rechtzeitige Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung gegenüber einzelnen notwendigen Streitgenossen aus materiell-rechtlichen Gründen (§ 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO) bewirkt nicht die Unterbrechung der Verjährung gegenüber den anderen notwendigen Streitgenossen. b) Gegenüber einzelnen aus materiell-rechtlichen Gründen notwendigen Streitgenossen darf nicht durch Teilurteil erkannt werden; ein solchermaßen verfahrenswidrig ergangenes Teilurteil kann jedoch in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen. c) Einem formell rechtskräftigen Teilurteil gegen einzelne aus materiell-rechtlichen Gründen notwendige Streitgenossen kommt keine materielle Rechtskraftwirkung gegenüber den anderen notwendigen Streitgenossen zu.«

Normenkette:

ZPO § 62 ;

Tatbestand:

Die neun ursprünglichen Beklagten sind Erben ihres Vaters, der am 15. Juni 1985 verstorben ist. Das klagende Land (im folgenden: Kläger) begehrt von ihnen die unentgeltliche Übertragung des Eigentums an verschiedenen Grundstücken aus der Bodenreform, die dem Vater zugewiesen worden waren. Am 4. Februar 1993 wurde zugunsten des Klägers eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums eingetragen.