OLG Köln - Beschluss vom 01.07.2013
5 U 44/13
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 203; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 01.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 349/12

Unterbrechung der Verjährung von Arzthaftungsansprüchen durch Einleitung des Verfahrens vor der Gutachterkommission der Ärztekammer

OLG Köln, Beschluss vom 01.07.2013 - Aktenzeichen 5 U 44/13

DRsp Nr. 2014/498

Unterbrechung der Verjährung von Arzthaftungsansprüchen durch Einleitung des Verfahrens vor der Gutachterkommission der Ärztekammer

Das Verfahren vor der Gutachterkommission der Ärztekammer bewirkt eine Hemmung der Verjährung von Arzthaftungsansprüchen nur dann, wenn der Schuldner an dem Verfahren beteiligt ist und sich auf dieses einlässt.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 01.03.2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 349/12 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 203; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Berufung hat nach gründlicher Prüfung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO). Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Der mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler ist verjährt.