LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.07.2013
17 Sa 2620/10
Normen:
GG Art. 25; GVG § 20 Abs. 2; EuGVVO Art. 19 Nr. 1; EuGVVO Art. 18 Abs. 2; EGBGB Art. 27 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 30 Abs. 1; EGBGB Art. 30 Abs. 2 Nr. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 1. Alt.; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 2. Alt.; KSchG § 1 Abs. 1 S. 4; BGB § 615 S. 1; BGB § 295; BGB § 296; Verordnung 593/2008/EG vom 17.06.2008 Art. 8;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 02.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 13143/07

Unwirksame Kündigung eines als Kraftfahrer und Übersetzer beschäftigten Mitarbeiters in ausländischer BotschaftDeutsche Gerichtsbarkeit bei nichthoheitlicher TätigkeitAnwendung des Kündigungsschutzgesetzes bei Ausschluss der Weiterbeschäftigung nach ausländischem Recht

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.07.2013 - Aktenzeichen 17 Sa 2620/10

DRsp Nr. 2014/4333

Unwirksame Kündigung eines als Kraftfahrer und Übersetzer beschäftigten Mitarbeiters in ausländischer Botschaft Deutsche Gerichtsbarkeit bei nichthoheitlicher Tätigkeit Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes bei Ausschluss der Weiterbeschäftigung nach ausländischem Recht

1. Wird ein Fahrer, der bei einer ausländischen Botschaft beschäftigt ist, als solcher bei Besuchen von offiziellen Delegationen des ausländischen Staates eingesetzt und muss er dabei auch die Funktion eines Dolmetschers übernehmen, weil die Delegationen über keinen eigenen Dolmetscher verfügen, handelt es sich nicht ohne weiteres um eine hoheitliche Tätigkeit des ausländischen Staates, die nach § 20 Abs. 2 GVG die deutsche Gerichtsbarkeit ausschließen könnte. Die Verbindung der Tätigkeiten als Fahrer und Dolmetscher muss vielmehr in nennenswertem Umfang zur Anbahnung und Pflege von Gesprächskontakten beitragen, die der Pflege politischer, kultureller, wirtschaftlicher und wissenschaftlicher Beziehungen dienen, damit die Tätigkeit als insgesamt hoheitlich angesehen werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 01.07.2010 - 2 AZR 270/09 - AP Nr. 5 zu Art. 25 GG).