Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in selber Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet haben.
Die Revision wird hinsichtlich der Frage der Bewertung des hälftigen Miteigentumsanteils zugelassen.
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