FG Münster - Urteil vom 15.05.2002
7 K 1486/00 E
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1105
ZEV 2004, 436

Unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das Finanzamt

FG Münster, Urteil vom 15.05.2002 - Aktenzeichen 7 K 1486/00 E

DRsp Nr. 2004/10304

Unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das Finanzamt

Dem Finanzamt ist eine Änderung der bestandskräftigen Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, wenn die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen bei ordnungsgemäßer Erfüllung der nach § 88 AO bestehenden Ermittlungspflicht schon vor der Steuerfestsetzung hätten bekannt sein können und der Steuerpflichtige den relevanten Sachverhalt richtig, vollständig und deutlich unterbreitet hat.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte (Bekl.) zur Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides berechtigt war.

Die Kläger (Kl.) sind Eheleute, die im Streitjahr 1996 zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt wurden.

Die Klin. wurde im Wege des Erbfalls 1996 Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebes in A. (3,3803 ha). Am 27.12.1996 teilte sie dem Bekl. mit, dass der ererbte Betrieb mit Wirkung zum 01.10.1996 aufgegeben worden sei. Mit Schreiben vom 21.05.1997 teilte sie mit, dass ein vorläufiger Aufgabegewinn in Höhe von 178.493 DM entstanden sei, wobei die zu Grunde gelegten Werte aus einem Wertgutachten des Gutachterausschusses des Kreises B. vom 18.03.1997 stammten.