BFH - Beschluss vom 10.06.2002
V B 135/01
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZEV 2002, 469

USt; Leistungen der Gesellschafter an ihre Gesellschaft

BFH, Beschluss vom 10.06.2002 - Aktenzeichen V B 135/01

DRsp Nr. 2002/12681

USt; Leistungen der Gesellschafter an ihre Gesellschaft

1. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass es für die Frage der Steuerbarkeit von Leistungen eines Gesellschafter an die Gesellschaft allein darauf ankommt, ob ein Leistungsaustausch i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegt.2. Steuerbare entgeltliche Leistungen liegen vor, wenn sie auf konkreten Leistungsbeziehungen der Gesellschafter zur Gesellschaft beruhen, die auf den Austausch der Leistungen gegen Entgelt gerichtet sind; d. h. zwischen der erbrachten Leistung und dem hierfür erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang beruhen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Mitglied der Erbengemeinschaft nach seinem 1972 verstorbenen Vater. Testamentsvollstrecker war zunächst ein vom Gericht bestellter Rechtsanwalt. Nachdem auch 10 Jahre nach dem Tod des Erblassers wegen außergewöhnlicher Umstände der Nachlass noch nicht abgewickelt war und der bestellte Testamentsvollstrecker gekündigt hatte, übernahm der Kläger 1983 im Einvernehmen mit der Erbengemeinschaft die weitere Testamentsvollstreckung, u.a. die Fortführung mehrerer Mietprozesse für die Erbengemeinschaft und die Wiedererrichtung eines Mietgebäudes, das den wesentlichen Teil des Nachlasses bildete.