FG Münster - Urteil vom 22.10.2015
3 K 986/13 Erb
Normen:
KStG § 8 Abs 3 Satz 2; ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1;
Fundstellen:
DB 2015, 12
GmbHR 2016, 326

Verdeckte Gewinnausschüttung als Schenkung

FG Münster, Urteil vom 22.10.2015 - Aktenzeichen 3 K 986/13 Erb

DRsp Nr. 2016/42

Verdeckte Gewinnausschüttung als Schenkung

Erzielt ein Steuerpflichtiger Vermögensvorteile durch eine auf Einkünfteerzielung gerichtete Erwerbshandlung, erzielt er hieraus nur der Einkommensteuer unterliegende Einkünfte. Auch bei Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung scheidet eine daneben stehende Schenkung unter Lebenden i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mangels freigebiger Zuwendung aus.

Normenkette:

KStG § 8 Abs 3 Satz 2; ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob im Zusammenhang mit verdeckten Gewinnausschüttungen Schenkungen im Sinne des § 7 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) vorliegen.

Der Kläger ist alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreiter Geschäftsführer der O GmbH (GmbH), seine Ehefrau, die Beigeladene, Alleingesellschafterin.