FG Düsseldorf - Urteil vom 10.03.2010
4 K 3000/09 Erb
Normen:
AO § 163 Satz 1; ErbStG 1997 § 9 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 11; ErbStG § 12 Abs. 1; BewG 1991 § 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 847

Vereinbarkeit des Vollzugs der Erbschaftsteuerfestsetzung mit Art. 14 Abs. 1 GG; Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen; Nichterfüllung; Vermächtnisanspruch; Erbschaftsteuerfestsetzung

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2010 - Aktenzeichen 4 K 3000/09 Erb

DRsp Nr. 2010/6990

Vereinbarkeit des Vollzugs der Erbschaftsteuerfestsetzung mit Art. 14 Abs. 1 GG; Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen; Nichterfüllung; Vermächtnisanspruch; Erbschaftsteuerfestsetzung

1. Der Ansatz eines von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworbenen Vermächtnisanspruchs mit seinem Wert zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer widerspricht grundsätzlich nicht den Wertungen des Gesetzgebers. 2. Eine Billigkeitsmaßnahme ist aber geboten, wenn es beim Vollzug einer Norm in einem Härtefall zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Problemlage kommt. 3. Muss der Vermächtnisnehmer für eine Zuwendung von 500.000 € eine Erbschaftsteuer von 143.492 € entrichten, obwohl er auf Grund des Vermächtnisses nur insgesamt 87.836,66 € erhalten hat und mit weiteren Zahlungen aus dem insolventen Nachlass nicht mehr gerechnet werden kann, ist dieses Ergebnis mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren und eine abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen auf der Grundlage des dem Vermächtnisnehmer verbleibenden privaten Nutzens geboten.

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Oktober 2007 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2009 verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.