FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.11.2002
13 K 127/99
Normen:
BewG § 21 Abs. 1 § 27 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1172

Verfassungsmäßigkeit der Eiheitsbewertung im Hinblick auf die Grundsteuererhebung; Einheitswert auf den 1.01.1998

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2002 - Aktenzeichen 13 K 127/99

DRsp Nr. 2004/11323

Verfassungsmäßigkeit der Eiheitsbewertung im Hinblick auf die Grundsteuererhebung; Einheitswert auf den 1.01.1998

Die derzeitige Einheitsbewertung ist nicht verfassungswidrig. Zwar basieren die Einheitswerte immer noch auf den Wertverhältnissen zum 1.1.1964 und liegen weit unter dem tatsächlichen Verkehrswert der Grundstücke; da sie aber nur noch als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer dienen und dort anders als bei der Vermögen- und Erbschaftsteur bei allen Besteuerungssachverhalten gleichermaßen herangezogen werden, stellen die Einheitswerte wegen der geringeren Belastungswirkung der Grundsteuer eine verfassungsrechtlich noch hinnehmbare Bemessungsgrundlage für die Grundsteuererhebung dar.

Normenkette:

BewG § 21 Abs. 1 § 27 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

A.

Streitig ist, ob ein Einheitswertbescheid wegen verfassungsrechtlicher Einwendungen gegen die Einheitsbewegung aufzuheben ist.

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 25. Juni 1999 Klage gegen die Bewertung ihres bebauten Grundstücks, ... Weg in M, mit dem Einheitswertbescheid auf den 1.01.1998 vom 11. Juni 1999 und die Einspruchsentscheidung vom 15. Juni 1999 des Beklagten (Grundstücksart: Zweifamilienhaus; Einheitswert 182.100 DM, im Ertragswertverfahren ermittelt) erhoben und tragen vor: