BVerfG - Beschluß vom 24.08.1995
1 BvR 713/87
Normen:
BewG § 13 Abs. 1 § 16 § 92 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 ; ErbStG § 12 Abs. 2, Abs. 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
Information StW 1995, 736
Vorinstanzen:
BFH, vom 08.04.1987 - Vorinstanzaktenzeichen II R 175/82

Verfassungsmäßigkeit des § 92 BewG

BVerfG, Beschluß vom 24.08.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 713/87

DRsp Nr. 2005/16802

Verfassungsmäßigkeit des § 92 BewG

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, das Erbbaurecht bewertungsrechtlich anders zu behandeln als andere Rechte, die die Nutzung eines fremden Grundstücks zum Gegenstand haben.

Normenkette:

BewG § 13 Abs. 1 § 16 § 92 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 ; ErbStG § 12 Abs. 2, Abs. 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Gegenstand des der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreits ist die Festsetzung der Schenkungsteuer für eine im Jahre 1975 erfolgte Schenkung eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der gesonderte Ansatz des Erbbauzinses nach § 92 Abs. 5 Bewertungsgesetz (BewG) mit dem vollen Kapitalwert verfassungsgemäß, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

I.