BVerfG - Beschluss vom 30.09.2015
2 BvR 1066/10
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b); EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa); GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BFH, vom 04.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen X R 52/08
FG Baden-Württemberg, vom 23.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 266/06

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Besteuerung von Altersbezügen; Besteuerung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grundlage des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG); Weitreichender Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers im Bereich des Steuerrechts bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes

BVerfG, Beschluss vom 30.09.2015 - Aktenzeichen 2 BvR 1066/10

DRsp Nr. 2015/20855

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Besteuerung von Altersbezügen; Besteuerung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grundlage des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG); Weitreichender Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers im Bereich des Steuerrechts bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes

War ein Steuerpflichtiger zunächst rentenversicherungspflichtig tätig und leistete auch noch als Beamter freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, kann die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dennoch zu 50 % besteuert werden. Der Gleichheitsgrundsatz ist nicht dadurch verletzt, dass er seine freiwilligen Beiträge aus versteuertem Einkommen entrichtetet hatte, während abhängig Beschäftigte nur den halben Beitragssatz zahlten. Die unterschiedliche steuerliche Vorbelastung der Beiträge ist für die Zeit des Übergangs zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung aus Gründen der Praktikabilität und Administrierbarkeit der Rentenbesteuerung hinzunehmen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b); EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa); GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe