BVerfG - Beschluss vom 30.09.2015
2 BvR 1961/10
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b); EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa); GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BFH, vom 18.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen X R 29/09
FG Niedersachsen, vom 05.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 421/08

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Besteuerung von Altersbezügen; Besteuerung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grundlage des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG); Weitreichender Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers im Bereich des Steuerrechts bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes

BVerfG, Beschluss vom 30.09.2015 - Aktenzeichen 2 BvR 1961/10

DRsp Nr. 2015/20856

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Besteuerung von Altersbezügen; Besteuerung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grundlage des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG); Weitreichender Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers im Bereich des Steuerrechts bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes

Leistet ein verbeamteter Arzt freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung bei der Ärzteversorgung ist es nicht zu beanstanden, wenn die darauf beruhende Rente mit 50 % besteuert wird. Die Nichtanwendung der Öffnungsklausel für aufgrund von über dem Höchstbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung liegenden Beiträge verstößt nämlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, da sie nicht mit Beiträgen eines Beamten zur berufsständischen Versorgung vergleichbar sind. Denn zumindest zukünftig gehören Beiträge zu privaten Leibrentenversicherungen nicht mehr zu den begünstigten Altersvorsorgeaufwendungen; für Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen gilt diese Einschränkung jedoch nicht.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b); EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa); GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe