BVerfG - Beschluß vom 09.05.1994
1 BvR 282/94
Normen:
BGB § 119 Abs. 1, 1953 ; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 Art. 103 Abs. 1 ; InVorG § 5 Abs. 2 Satz 4 § 12 Abs. 3 ; RAG § 25 ; VermG § 3 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
DtZ 1994, 312
ErbPrax 1994, 337
VIZ 1994, 473
ZOV 1994, 299
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 28.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3477/93

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Rückübertragungsanspruchs

BVerfG, Beschluß vom 09.05.1994 - Aktenzeichen 1 BvR 282/94

DRsp Nr. 1999/10705

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Rückübertragungsanspruchs

1. Zu den Rechten an Grundstücken, an welchen § 25 RAG eine Nachlaßspaltung eintreten ließ, gehören auch die Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz.2. Die Regelung des § 119 Abs. 1 BGB, daß eine Willenserklärung nur dann angefochten werden kann, wenn anzunehmen ist, daß sie der Erklärende bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte, dient dem Schutz des Vertrauens auf die Rechtslage, die der Erklärende durch seine Willenserklärung geschaffen hat. Dieser Vertrauensschutz findet einschließlich der damit verbundenen Überbürdung der Beweislast auf den Anfechtenden seine Rechtfertigung im Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes. Eine falsche politische oder wirtschaftliche Prognose des Ausschlagenden ist bei § 119 BGB unbeachtlich.

Normenkette:

BGB § 119 Abs. 1, 1953 ; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 Art. 103 Abs. 1 ; InVorG § 5 Abs. 2 Satz 4 § 12 Abs. 3 ; RAG § 25 ; VermG § 3 Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Investitionsvorrangbescheid mit der Begründung, der antragstellende Anmelder habe seine Berechtigung nach dem Vermögensgesetz (VermG) nicht glaubhaft gemacht.

I.