Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 21.05.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bremen - Grundbuchamt - vom 13.06.2012 aufgehoben und die Sache an das Grundbuchamt mit der Weisung zurückverwiesen, die Anträge des Notars [...] vom 22.02.2012 auf Löschung der Belastung in Abteilung II lfd. Nr. 2, Eintragung des Eigentumswechsels und Löschung der Eigentumsvormerkung in Abteilung II lfd. Nr. 3 nicht aus den Gründen der Beschlüsse des Grundbuchamtes vom 27.04.2012 und 13.06.2012 zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf € 3.000,00 (§§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO).
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