LG Ulm, vom 24.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 9/06
Verfügungsbeschränkung des Vorerben gemäß § 2113 BGB auch hinsichtlich eines zum Nachlass gehörenden gesamthänderischen Grundstücksanteils; Nacherbenvermerk im Grundbuch?
OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2006 - Aktenzeichen 8 W 193/06
DRsp Nr. 2006/26446
Verfügungsbeschränkung des Vorerben gemäß § 2113BGB auch hinsichtlich eines zum Nachlass gehörenden gesamthänderischen Grundstücksanteils; Nacherbenvermerk im Grundbuch?
»Gehört zu einem Nachlass ein gesamthänderischer Anteil an einem Grundstück und hat der Erblasser Vor- und Nacherbschaft angeordnet, wird der gesamthänderische Grundstücksanteil nicht von der Verfügungsbeschränkung des § 2113BGB erfasst und es wird kein Nacherbenvermerk im Grundbuch (§ 51GBO) eingetragen. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Vorerben bereits der oder die anderen Anteil(e) an dem selben Grundstück gehört/gehören oder ob der oder die weiteren Grundstücksanteil(e) in dritter Hand ist/sind (Abweichung von OLG Hamm Rpfleger19985, 21).«