OLG Stuttgart - Beschluss vom 14.09.2006
8 W 193/06
Normen:
BGB § 2113 ; GBO § 22 § 51 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 249
FamRZ 2007, 306
NJW-RR 2007, 454
OLGReport-Stuttgart 2007, 128
Rpfleger 2007, 136
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 24.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 9/06

Verfügungsbeschränkung des Vorerben gemäß § 2113 BGB auch hinsichtlich eines zum Nachlass gehörenden gesamthänderischen Grundstücksanteils; Nacherbenvermerk im Grundbuch?

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2006 - Aktenzeichen 8 W 193/06

DRsp Nr. 2006/26446

Verfügungsbeschränkung des Vorerben gemäß § 2113 BGB auch hinsichtlich eines zum Nachlass gehörenden gesamthänderischen Grundstücksanteils; Nacherbenvermerk im Grundbuch?

»Gehört zu einem Nachlass ein gesamthänderischer Anteil an einem Grundstück und hat der Erblasser Vor- und Nacherbschaft angeordnet, wird der gesamthänderische Grundstücksanteil nicht von der Verfügungsbeschränkung des § 2113 BGB erfasst und es wird kein Nacherbenvermerk im Grundbuch (§ 51 GBO) eingetragen. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Vorerben bereits der oder die anderen Anteil(e) an dem selben Grundstück gehört/gehören oder ob der oder die weiteren Grundstücksanteil(e) in dritter Hand ist/sind (Abweichung von OLG Hamm Rpfleger19985, 21).«

Normenkette:

BGB § 2113 ; GBO § 22 § 51 ;

Entscheidungsgründe:

I.