OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.04.2010
I-3 Wx 7/10
Normen:
BGB § 1915;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 141
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 562 VI 386/1970

Vergütung des Vormundes bei fehlerhafter Anordnung der Vormundschaft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.04.2010 - Aktenzeichen I-3 Wx 7/10

DRsp Nr. 2011/1912

Vergütung des Vormundes bei fehlerhafter Anordnung der Vormundschaft

Eine fehlerhafte Anordnung der Vormundschaft steht der Festsetzung einer Vergütung nicht entgegen.

Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beteiligten zu 2. zurückgewiesen.

Geschäftswert: 1.019,24 €.

Normenkette:

BGB § 1915;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 3. sind Vorerben, die Beteiligten zu 2. die zur Zeit vorhandenen Nacherben nach dem im Beschlusseingang bezeichneten Erblasser. Die Beteiligten zu 3. beabsichtigten, Grundbesitz auf die Beteiligten zu 2. zu übertragen.

Mit Beschluss vom 3. April 2008 ordnete das Nachlassgericht Nachlasspflegschaft für die unbekannten Nacherben des Erblassers an und bestellte den Beteiligten zu 1. zum Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis der Zustimmung für die unbekannten Nacherben zu dem bereits beurkundeten Übertragungsvertrag; zugleich stellte das Nachlassgericht fest, dass der Nachlasspfleger die Nachlasspflegschaft berufsmäßig ausübe.

Auf Antrag des Beteiligten zu 1. bewilligte ihm das Nachlassgericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2008 eine Vergütung von 1.019,24 €. Ein gegen diesen Beschluss eingelegtes Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.