BSG - Urteil vom 19.03.2020
B 1 KR 20/19 R
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 2 Abs. 4; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 2-3; SGB V § 137c; KHEntgG § 7; KHG § 17b; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGG § 170 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BSGE 130, 73
NJW 2020, 2659
NZS 2020, 590
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 125/17
SG Hamburg, vom 05.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 KR 1744/15

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungVergütungsanspruch für eine allogene Stammzelltransplantation bei Mantelzelllymphom im Stadium IV im Wege der grundrechtsorientierten AuslegungErforderlichkeit von Feststellungen der Tatsacheninstanz zum Vorliegen einer Standardtherapie und zur ordnungsgemäßen Aufklärung

BSG, Urteil vom 19.03.2020 - Aktenzeichen B 1 KR 20/19 R

DRsp Nr. 2020/5428

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Vergütungsanspruch für eine allogene Stammzelltransplantation bei Mantelzelllymphom im Stadium IV im Wege der grundrechtsorientierten Auslegung Erforderlichkeit von Feststellungen der Tatsacheninstanz zum Vorliegen einer Standardtherapie und zur ordnungsgemäßen Aufklärung

1. Das Wirtschaftlichkeitsgebot in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit der Anspruch auf Vergütung ärztlicher Leistungen erfordern, dass der Versicherte die Entscheidung für die Inanspruchnahme der Leistung selbstbestimmt unter Abwägung von Chancen und Risiken der Behandlung und der Spanne denkbarer Entscheidungen auf der Grundlage von ausreichenden Informationen trifft, die ihm eine ordnungsgemäße Aufklärung vermittelt hat. 2. Von einer ordnungsgemäßen Aufklärung kann bei objektiv medizinisch erforderlichen Behandlungen im Sinn einer widerlegbaren Vermutung regelmäßig ausgegangen werden, es sei denn, dass mit einer solchen Behandlung ein hohes Risiko schwerwiegender Schäden, insbesondere ein hohes Mortalitätsrisiko, verbunden ist.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 28. März 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.