OLG Hamm - Beschluss vom 15.01.2007
15 W 277/06
Normen:
BGB § 2199 Abs. 2 § 2227 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 177
FamRZ 2007, 1194
NJW-RR 2007, 878
OLGReport-Hamm 2007, 476
Rpfleger 2007, 324
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 09.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 298/04
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 10 VI 532/02

Verhältnis zwischen Entlassung und Ernennung eines Nachfolgers im Testamentsvollstreckeramt

OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2007 - Aktenzeichen 15 W 277/06

DRsp Nr. 2007/7177

Verhältnis zwischen Entlassung und Ernennung eines Nachfolgers im Testamentsvollstreckeramt

1. Ein wichtiger Grund zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers kann auch darin liegen, dass dieser sich nach seinem persönlichkeitsbedingten Verhalten zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit anderen Personen über die im Rahmen seiner Amtsführung zu regelnden Angelegenheiten als nicht in der Lage erweist. 2. Ist dem Testamentsvollstrecker durch die letztwillige Verfügung das Recht zur Ernennung eines Nachfolgers eingeräumt worden, so muss ihm vor dem Wirksamwerden seiner Entlassung Gelegenheit gegeben werden, von diesem Recht Gebrauch zu machen.

Normenkette:

BGB § 2199 Abs. 2 § 2227 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.