BGH - Urteil vom 04.06.2002
XI ZR 361/01
Normen:
BGB § 199 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHZ 151, 47
BKR 2002, 690
DB 2002, 2155
DStR 2002, 1631
MDR 2002, 1387
NJW 2002, 2707
WM 2002, 1652
ZEV 2002, 508
ZIP 2002, 1392
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Duisburg,

Verjährung des Rückzahlungsanspruchs nach Kündigung eines Sparkontos

BGH, Urteil vom 04.06.2002 - Aktenzeichen XI ZR 361/01

DRsp Nr. 2002/9961

Verjährung des Rückzahlungsanspruchs nach Kündigung eines Sparkontos

»Die Anwendbarkeit des § 199 BGB a.F. ist nach dessen Sinn und Zweck auf die Fälle zu beschränken, in denen allein dem Gläubiger ein Kündigungsrecht zusteht. § 199 BGB a.F. ist daher auf ein beiderseits kündbares Sparkonto nicht anzuwenden.«

Normenkette:

BGB § 199 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt als Alleinerbin ihres im März 2000 verstorbenen Vaters die beklagte Bank auf Auskunft über die Zinsen eines Sparguthabens in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Vater der Klägerin eröffnete im Mai 1959 bei einer Filiale der Beklagten ein Sparkonto mit gesetzlicher Kündigungsfrist. Für die Zeit bis zum 10. Juli 1962 enthält das - nicht entwertete - Sparbuch eine Vielzahl von Eintragungen für Ein- und Auszahlungen sowie Zinsgutschriften. In der letzten Zeile der letzten Doppelseite des Sparbuchs ist ein Betrag von 3.950,74 DM eingetragen. Davor befindet sich das vorgedruckte Wort "Übertrag", das das Sparbuch auf jeder Doppelseite in der ersten und letzten Zeile enthält.