Die Klägerin nimmt als Alleinerbin ihres im März 2000 verstorbenen Vaters die beklagte Bank auf Auskunft über die Zinsen eines Sparguthabens in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Vater der Klägerin eröffnete im Mai 1959 bei einer Filiale der Beklagten ein Sparkonto mit gesetzlicher Kündigungsfrist. Für die Zeit bis zum 10. Juli 1962 enthält das - nicht entwertete - Sparbuch eine Vielzahl von Eintragungen für Ein- und Auszahlungen sowie Zinsgutschriften. In der letzten Zeile der letzten Doppelseite des Sparbuchs ist ein Betrag von 3.950,74 DM eingetragen. Davor befindet sich das vorgedruckte Wort "Übertrag", das das Sparbuch auf jeder Doppelseite in der ersten und letzten Zeile enthält.
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