FG Hessen - Gerichtsbescheid vom 17.03.2006
1 K 3097/02
Normen:
AO § 170 ; ErbStG § 30 Abs. 1 § 31 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 505

Verjährung; Festsetzungsfrist; Anlaufhemmung; Anzeigepflicht; Schenkungsteuer; Steuererklärungspflicht - Beginn der Festsetzungsfrist bei Anzeige von Schenkungsvorgängen

FG Hessen, Gerichtsbescheid vom 17.03.2006 - Aktenzeichen 1 K 3097/02

DRsp Nr. 2006/20737

Verjährung; Festsetzungsfrist; Anlaufhemmung; Anzeigepflicht; Schenkungsteuer; Steuererklärungspflicht - Beginn der Festsetzungsfrist bei Anzeige von Schenkungsvorgängen

Kommt ein nach § 30 Abs. 1 oder 2 ErbStG zur Anzeige Verpflichteter seiner Anzeigepflicht ordnungsgemäß nach, wird der Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO nicht dadurch hinausgeschoben, dass das Finanzamt für den angezeigten Rechtsvorgang gem. § 31 Abs. 1 ErbStG eine Steuererklärung anfordert, die erst in einem der Anzeige nachfolgenden Kalenderjahr eingereicht wird.

Normenkette:

AO § 170 ; ErbStG § 30 Abs. 1 § 31 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Zeitpunkt der Festsetzung der Schenkungsteuer partiell bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war.

Der Kläger hatte von seinem Onkel im Wege der Schenkung zugewandt erhalten

a) durch notariell beurkundeten Vertrag vom 29.10.1994 einen Teilkommanditanteil von xx.xxx DM an der W GmbH & Co KG in M ;

b) durch weiteren notariell beurkundeten Vertrag vom 29.10.1994 einen Teilgeschäftsanteil von x.xxx DM an der Komplementär-GmbH der vorgenannten KG;

c) durch privatschriftliche Darlehensübertragungsvereinbarung, ebenfalls vom 29.10.1994, einen Anteil am Gesellschafterdarlehensanspruch in Höhe von xxx.xxx DM;