OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.11.2013
7 W 45/13
Normen:
GmbHG § 19 Abs. 6; BGB § 195; EGBGB Art. 229 § 12 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
GmbHR 2014, 144
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 27.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 199/12

Verjährung von Ansprüchen auf Leistung der Stammeinlage

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.11.2013 - Aktenzeichen 7 W 45/13

DRsp Nr. 2013/24931

Verjährung von Ansprüchen auf Leistung der Stammeinlage

Für vor dem 01.01.2002 fällig gewordene Ansprüche gegen Gesellschafter einer GmbH auf Leistung der Stammeinlage galt zunächst die bis zum 31.12.2001 geltende allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren. War diese bei Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 noch nicht abgelaufen, so galt die auf drei Jahre verkürzte Regelverjährung gem. § 195 BGB n.F., bis durch Art. 13 des Verjährungsanpassungsgesetzes die spezielle 10-jährige Verjährungsregelung des § 19 Abs. 6 GmbHG mit Wirkung am 15.12.2004 in Kraft trat. Diese ist jedoch gesetzeskonform dahin auszulegen, dass die 10-jährige Verjährung nicht erst mit dem Inkrafttreten der Regelung am 15.12.2004 begonnen hat, sondern dass der Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 14.12.2004 einzurechnen war. Verjährung trat daher regelmäßig mit Ablauf des 31.12.2011 ein.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 19.06.2013 gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 27. Mai 2013 - 1 O 199/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GmbHG § 19 Abs. 6; BGB § 195; EGBGB Art. 229 § 12 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.