Die Berufung des Beklagten gegen das am 7. Dezember 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - Az.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 72.675,- €
I.
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