OLG Brandenburg - Urteil vom 16.01.2014
5 U 4/13
Normen:
EGBGB Art. 233 § 2a; EGBGB Art. 233 § 2c Abs. 2; BGB § 886; BGB § 902;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 07.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 92/12

Verjährung von Ansprüchen auf Sachenrechtsbereinigung

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.01.2014 - Aktenzeichen 5 U 4/13

DRsp Nr. 2014/1663

Verjährung von Ansprüchen auf Sachenrechtsbereinigung

Ansprüche auf Sachenrechtsbereinigung sind nicht unverjährbar gem. § 902 BGB, da sie nicht zum Inhalt des eingetragenen Rechts gehören.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 7. Dezember 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - Az. 10 O 92/12 - wird zurückgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 72.675,- €

Normenkette:

EGBGB Art. 233 § 2a; EGBGB Art. 233 § 2c Abs. 2; BGB § 886; BGB § 902;

Gründe:

I.