Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. März 2012 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kassel wird zurückgewiesen.
Das am 20. März 2012 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kassel wird für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten aus dem Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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