OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.09.2013
15 U 92/12
Normen:
BGB § 203; BGB § 211 S. 1; BGB § 212 Abs. 1; BGB § 425 Abs. 2; BGB § 1961; BGB § 2039; BGB § 2040; BGB § 2058; BGB § 2213 Abs. 1 S. 3; BGB § 2314; BGB § 2332 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1145
FuR 2014, 674
ZEV 2013, 674
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 20.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1562/11

Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.09.2013 - Aktenzeichen 15 U 92/12

DRsp Nr. 2013/22128

Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

Im Rahmen des § 211 Satz 1 BGB ist im Falle mehrerer Erben nicht auf die Annahme der Erbschaft durch den letzten Erben, sondern auf die Annahme der Erbschaft durch den Miterben abzustellen, der im Einzelfall in Anspruch genommen wird.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. März 2012 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kassel wird zurückgewiesen.

Das am 20. März 2012 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kassel wird für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten aus dem Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 203;