OLG Hamburg - Beschluss vom 10.09.2013
2 W 5/13
Normen:
BGB § 2303; BGB § 195; BGB § 2332 Abs. 1 a.F.; BGB § 212;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1737
ZEV 2014, 219
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 21.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 321 O 283/12

Verjährung von PflichtteilsansprüchenAnforderungen an ein Anerkenntnis i.S. von § 212 BGB

OLG Hamburg, Beschluss vom 10.09.2013 - Aktenzeichen 2 W 5/13

DRsp Nr. 2014/4346

Verjährung von Pflichtteilsansprüchen Anforderungen an ein Anerkenntnis i.S. von § 212 BGB

Ein Anerkenntnis hinsichtlich des Pflichtteilsrechts kann auch darin liegen, dass der Erbe auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten gem. § 2314 BGB Auskunft über den Nachlass erteilt. Dies setzt allerdings voraus, dass das Verhalten des Erben im Zusammenhang mit der Erteilung der Auskunft unzweideutig erkennen lässt, dass er sich auch des Bestehens des Zahlungsanspruchs bewusst ist. Hiervon ist auszugehen, wenn der Erbe gegenüber einem Pflichtteilsanspruch die Aufrechnung mit einer Gegenforderung erklärt hat.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 21 vom 21.12.2012 dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung der Sozietät B. ... bewilligt wird mit der Einschränkung, dass Auslagen für die Terminswahrnehmung vor dem Prozessgericht nur bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts erstattungsfähig sind, für folgende Stufenklage:

1. Die Beklagte wird verurteilt,

vollständige Auskunft zu erteilen über den Bestand und den Wert des Nachlasses sowie des fiktiven Nachlasses der am 7.9.2007 verstorbenen Erblasserin, Frau G. S. durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses. Dieses muss insbesondere umfassen: