BGH - Urteil vom 18.09.2002
IV ZR 287/01
Normen:
BGB § 2219 Abs. 1 § 195 (a.F.) § 197 Abs. 1 Nr. 2 (n.F.) ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2002, 266
FamRZ 2003, 308
FamRZ 2003, 92
MDR 2002, 1372
NJW 2002, 3773
WM 2003, 539
ZEV 2002, 499
ZGS 2002, 417
ZNotP 2002, 478
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Testamentsvollstrecker

BGH, Urteil vom 18.09.2002 - Aktenzeichen IV ZR 287/01

DRsp Nr. 2002/14757

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Testamentsvollstrecker

»Schadensersatzansprüche gegen Testamentsvollstrecker nach § 2219 Abs. 1 BGB verjähren in 30 Jahren seit ihrer Entstehung, auch wenn ein Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker tätig geworden ist.«

Normenkette:

BGB § 2219 Abs. 1 § 195 (a.F.) § 197 Abs. 1 Nr. 2 (n.F.) ;

Tatbestand:

Der Kläger macht als Testamentsvollstrecker einen Schadensersatzanspruch aus § 2219 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten geltend, der (zusammen mit einem inzwischen verstorbenen Mitvollstrecker) vom 14. November 1968 bis zum 31. Dezember 1989 den Nachlaß verwaltet hat. Der Erblasser berief in seinem Testament seine Tochter als Vorerbin und seine Enkel als Nacherben; er ordnete Testamentsvollstreckung an mindestens solange die Vorerbin lebt, jedenfalls bis das jüngste Enkelkind das 30. Lebensjahr vollendet hat. Die Testamentsvollstrecker sollen den Nachlaß, zu dem 8 Mehrfamilienhäuser gehören, verwalten und "alle Handlungen vornehmen, die zur Erhaltung und Vermehrung des Nachlasses erforderlich sind."