FG Niedersachsen - Urteil vom 14.03.2002
14 K 369/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 297

Vermietung und Verpachtung; Darlehenszinsen; Erbschaftsteuer-Finanzierung - Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung der Erbschaftsteuer keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.03.2002 - Aktenzeichen 14 K 369/01

DRsp Nr. 2003/687

Vermietung und Verpachtung; Darlehenszinsen; Erbschaftsteuer-Finanzierung - Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung der Erbschaftsteuer keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

1. Schuldzinsen für die Finanzierung der Erbschaftsteuer können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. Denn Zweck der Schuldaufnahme ist es - anders als bei einem Kredit zur Finanzierung von Anschaffungskosten von Vermietungsgrundstücken - nicht, Einkünfte zu erzielen, sondern die Folgen der eingetretenen Bereicherung in Gestalt der Erbschaftsteuer zu finanzieren. 2. Auch wenn die Erbschaftsteuer durch den Anfall von Vermietungsgrundstücken ausgelöst wurde, reicht ein solcher Zusammenhang nicht aus, um den Werbungskosten-Abzug zu begründen. Für den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Aufwendungen und Einkunftsart ist erforderlich, dass die Einkünfteerzielung im Vordergrund steht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung von Schuldzinsen für ein Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.