BFH - Urteil vom 17.10.2007
II R 63/05
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 293
BFH/NV 2008, 298
BFHE 218, 429
BStBl II 2008, 381
DB 2008, 277
NotBZ 2008, 166
ZEV 2008, 153
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4577/02

Vermögensübertragung durch Gesellschafter auf Kapitalgesellschaft keine freigebige Zuwendung an diese; Keine Grunderwerbsteuerfreiheit für Grundstücksübertragung durch Gesellschafter auf Kapitalgesellschaft

BFH, Urteil vom 17.10.2007 - Aktenzeichen II R 63/05

DRsp Nr. 2008/310

Vermögensübertragung durch Gesellschafter auf Kapitalgesellschaft keine freigebige Zuwendung an diese; Keine Grunderwerbsteuerfreiheit für Grundstücksübertragung durch Gesellschafter auf Kapitalgesellschaft

»Überträgt ein Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses ein Grundstück auf eine Kapitalgesellschaft, handelt es sich um einen gesellschaftsrechtlichen Vorgang und nicht um eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, die zur Grunderwerbsteuerfreiheit nach § 3 Nr. 2 GrEStG führt.«

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 3 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine als gemeinnützig anerkannte GmbH, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 9. Oktober 1995 durch einen ebenfalls als gemeinnützig anerkannten e.V., ein Diakoniewerk, als Alleingesellschafter gegründet. Der e.V. verfolgt u.a. die Aufgabe, notleidenden und bedrängten Menschen medizinische Hilfe zu bieten. Zweck der Klägerin ist nach dem Gesellschaftsvertrag u.a. die Unterhaltung eines Krankenhauses.